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ArchivG NRW

§ 4 Anbietung und Übernahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/4#abs-1 (1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes haben dem Landesarchiv alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Anbietung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der Verwahrungs- bzw. Aufbewahrungsfristen. Unabhängig davon sind alle Unterlagen spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung dem Landesarchiv anzubieten, sofern keine anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen festlegen. Dem Landesarchiv ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen und die dazu gehörigen Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, ebenfalls zur Archivierung anzubieten; der Stichtag der Anbietung ist vom Landesarchiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/4#abs-2 (2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

1. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Vorschrift des Landes-, Bundes- oder EU-Rechts gelöscht werden müssten oder könnten (Löschungssurrogat); sofern festgestellt wurde, dass die Speicherung dieser Daten unzulässig war, ist dies besonders zu kennzeichnen,

2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen; die nach § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Strafgesetzbuchs geschützten Unterlagen der Beratungsstellen dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden und

3. personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, im Folgenden DS-GVO, (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/4#abs-3 (3) Das Landesarchiv regelt die Anbietung und Übernahme von Unterlagen im Benehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen. Den Vorgaben von § 3 Absatz 5 und 6 ist Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/4#abs-4 (4) Das Landesarchiv kann Unterlagen von Stellen des Bundes übernehmen, soweit das Bundesarchivgesetz dies zulässt und ein öffentliches Interesse des Landes hieran vorhanden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/4#abs-5 (5) Wird über angebotene Unterlagen nicht innerhalb von sechs Monaten vom Landesarchiv entschieden, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Die als archivwürdig bewerteten Unterlagen sind innerhalb eines Jahres zu übergeben. Nicht archivwürdige Unterlagen sind vorbehaltlich Satz 4 durch die anbietende Stelle zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. Die anbietende Stelle kann mit Zustimmung der für sie zuständigen obersten Landesbehörde Unterlagen, die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bewertet wurden, an andere öffentliche Archive abgeben. Das Landesarchiv ist zuvor von der abliefernden Stelle zu unterrichten. Diese Möglichkeit besteht nicht für die in § 4 Absatz 2 genannten Unterlagen.

§ 3 § 5